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   LSG Baden-Württemberg, 12.12.2014 - L 4 KR 3408/11   

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https://dejure.org/2014,101537
LSG Baden-Württemberg, 12.12.2014 - L 4 KR 3408/11 (https://dejure.org/2014,101537)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.12.2014 - L 4 KR 3408/11 (https://dejure.org/2014,101537)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Dezember 2014 - L 4 KR 3408/11 (https://dejure.org/2014,101537)
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Wird zitiert von ... (12)

  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2019 - L 4 KR 1556/18

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Leistung einer

    c) Obwohl der Kläger bei Erhebung der Klage als Beklagte nur die zu 1 beklagte Krankenkasse nannte, richtete die Klage sich von vornherein nicht nur gegen diese, sondern auch gegen die zu 2 beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite auch noch im Berufungsverfahren möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG ist (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 - in juris, vom 21. November 2014 - L 4 KR 1792/13 -, vom 12. Dezember 2014 - L 4 KR 3408/11 - und vom 27. Februar 2015 - L 4 KR 2931/13 - jeweils nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2019 - L 4 KR 620/17

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalzahlungen aus einer

    d) Obwohl der Kläger bei Erhebung der Klage als Beklagte nur die die zu 1 beklagte Krankenkasse nannte, richtete die Klage sich von vornherein nicht nur gegen diese, sondern auch gegen die zu 2 beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite - auch noch im Berufungsverfahren - möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG ist (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 - in juris, vom 21. November 2014 - L 4 KR 1792/13 -, vom 12. Dezember 2014 - L 4 KR 3408/11 - und vom 27. Februar 2015 - L 4 KR 2931/13 - jeweils nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 KR 4286/14
    Obwohl die Klägerin die Klage ausdrücklich nur gegen die zu 1) beklagte Krankenkasse gerichtet hat, richtete sich die Klage von vornherein nicht nur gegen die zu 1) beklagte Krankenkasse, sondern auch gegen die zu 2) beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite - auch noch im Berufungsverfahren - möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG ist (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 - in juris, vom 21. November 2014 - L 4 KR 1792/13 -, vom 12. Dezember 2014 - L 4 KR 3408/11 - und vom 27. Februar 2015 - L 4 KR 2931/13 - jeweils nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.08.2014 - L 4 KR 2931/13
    Obwohl der Kläger bei Erhebung der Klage ausdrücklich nur die zu 1) beklagte Krankenkasse als Beklagte genannt hat, richtete sich die Klage des Klägers von vornherein nicht nur gegen die zu 1) beklagte Krankenkasse, sondern auch gegen die zu 2) beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite - auch noch im Berufungsverfahren - möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 - in juris, vom 21. November 2014 - L 4 KR 1792/13 - und vom 12. Dezember 2014 - L 4 KR 3408/11 - nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - L 4 KR 1893/17
    Obwohl der Kläger bei Erhebung der Klage ausdrücklich nur die zu 1 beklagte Krankenkasse als Beklagte genannt hat, richtete sich die Klage des Klägers von vornherein nicht nur gegen die zu 1 beklagte Krankenkasse, sondern auch gegen die zu 2 beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite - auch noch im Berufungsverfahren - möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 - in juris, vom 21. November 2014 - L 4 KR 1792/13 - und vom 12. Dezember 2014 - L 4 KR 3408/11 - nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2016 - L 4 KR 4022/15
    b) Obwohl der Kläger die Klage ursprünglich nur gegen die zu 1 beklagte Krankenkasse gerichtet hat, richtete sie sich von vornherein nicht nur gegen die zu 1 beklagte Krankenkasse, sondern auch gegen die zu 2 beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite - auch noch im Berufungsverfahren - möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG ist (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 - in juris, vom 21. November 2014 - L 4 KR 1792/13 -, vom 12. Dezember 2014 - L 4 KR 3408/11 - und vom 27. Februar 2015 - L 4 KR 2931/13 - jeweils nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.08.2017 - L 4 KR 68/16
    Obwohl die Klägerin die Klage ausdrücklich nur gegen die zu 1 beklagte Krankenkasse gerichtet hat, richtete sich die Klage von vornherein nicht nur gegen die zu 1 beklagte Krankenkasse, sondern auch gegen die zu 2 beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite - auch noch im Berufungsverfahren - möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG ist (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 - juris, vom 21. November 2014 - L 4 KR 1792/13 -, vom 12. Dezember 2014 - L 4 KR 3408/11 - und vom 27. Februar 2015 - L 4 KR 2931/13 - jeweils nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2017 - L 4 KR 872/16
    b) Obwohl die Klägerin die Klage ursprünglich nur gegen die zu 1 beklagte Krankenkasse gerichtet hat, richtete sie sich von vornherein nicht nur gegen diese, sondern auch gegen die zu 2 beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite - auch noch im Berufungsverfahren - möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG ist (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 - in juris, vom 21. November 2014 - L 4 KR 1792/13 -, vom 12. Dezember 2014 - L 4 KR 3408/11 - und vom 27. Februar 2015 - L 4 KR 2931/13 - jeweils nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.09.2017 - L 4 KR 1493/17
    Obwohl die Klägerin die Klage ausdrücklich nur gegen die zu 1 beklagte Krankenkasse gerichtet hat, richtete sich die Klage von vornherein nicht nur gegen die zu 1 beklagte Krankenkasse, sondern auch gegen die zu 2 beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite - auch noch im Berufungsverfahren - möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG ist (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 - juris Rn. 17, vom 21. November 2014 - L 4 KR 1792/13 -, vom 12. Dezember 2014 - L 4 KR 3408/11 - und vom 27. Februar 2015 - L 4 KR 2931/13 - jeweils nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 P 3460/15
    Obwohl das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid nur die zu 2) beklagte Pflegekasse aufgeführt hat, richtete sich die Klage von vornherein nicht nur gegen die zu 2) beklagte Pflegekasse, sondern auch gegen die zu 1) beklagte Krankenkasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite - auch noch im Berufungsverfahren - möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 - in juris, vom 21. November 2014 - L 4 KR 1792/13 -, vom 12. Dezember 2014 - L 4 KR 3408/11 - und vom 27. Februar 2015 - L 4 KR 2931/13 - jeweils nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2015 - L 4 KR 866/15
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2018 - L 4 KR 807/17
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